Vereinssatzung

SATZUNG DES TURN- UND SPORTVEREINS HEILBRONN-BIBERACH 1905 e. V.

Die nachfolgende Satzung ersetzt die Satzung vom 14. Juni 2002.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein Turn- und Sportverein Biberach 1905 e.V. (TSV Biberach) wurde 1905 gegründet

und hat seinen Sitz in Heilbronn-Biberach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Heilbronn unter der Nummer VR505 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins

ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos

tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand

kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine

angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von

§ 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) beschließen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Bestrebungen innerhalb des Vereins

sind ausgeschlossen.

5. Die Farben des Vereins sind: blau-weiß

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB),

dessen Satzung er anerkennt.

2. Als Mitglied des WLSB unterwirft er sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen

des WLSB und seiner Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies

gilt insbesondere auch für die Einzelmitglieder des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, jeder Verein oder

jede Personengemeinschaft auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden.

2. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedschaften:

a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

b) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

c) Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

d) Ehrenmitglieder

e) Gruppenmitglieder (eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von sportlich

interessierten Personen, die sich als geschlossene Gruppe dem Verein anschließen)

f) Juristische Personeng) Kurzzeitmitglieder (Personen, die sich nur vorübergehend dem Verein anschließen,

um eine Sportart vorübergehend auszuüben oder an Sportkursen teilnehmen zu

können)

h) kooperative Mitglieder (Einzelpersonen, Gemeinschaften, juristische Personen, die

sich zusammen mit dem Verein für den Vereinszweck einsetzen)

i) Fördermitglieder (Einzelpersonen, Gemeinschaften oder juristische Personen, die

den Verein über eine bestimmte oder unbestimmte Zeit ideell oder materiell

unterstützen).

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Beschließt der

Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied den Mitgliedsbeitrag und eventuelle

Zusatzbeiträge für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen. Die Ablehnung eines

Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und braucht nicht

begründet zu werden. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an den

Ältesten- und Ehrenrat möglich, der endgültig entscheidet. Die Mindestdauer der

Mitgliedschaft beträgt ein Kalenderjahr. Für Mitglieder nach § 5 2. e), f), g), h), i)

werden besondere Vereinbarungen getroffen.

4. Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters notwendig. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge

für den Minderjährigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen.

5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Verein und

derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Jedes Mitglied

erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt. Auf Anforderung erhält jedes

Vereinsmitglied die Satzung der jeweiligen Verbände zur Einsicht, denen der Verein

selbst als Mitglied angehört.

6. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein soll dem

Vorstand mitgeteilt werden. Sie ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu

geben.

7. Frühere Mitgliedschaften in anderen eingetragenen Sportvereinen werden auf Antrag

angerechnet.

8. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den

Vorstand erfolgen kann und mit Ende des laufenden Jahres wirksam wird;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

9. Der Ausschluss kann auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vereinsrat mit ¾-

Mehrheit beschlossen werden:

a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen,

Zusatzbeiträgen oder beschlossener Umlage für eine Zeit von 6 Monaten in Rückstand

gekommen ist;

b) Bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie

bei Verstoß gegen die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein

oder seine Abteilung als Mitglieder angehören;

c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins

oder seiner Abteilungen oder eines Verbandes, dem der Verein oder seine Abteilungen

angeschlossen sind, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt;

d) Wenn das Vereinsmitglied böswillig Vereinseigentum beschädigt oder zerstört hat;

e) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.10.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer

Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand schriftlich

zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Der

Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den

Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältesten-

und Ehrenrat zu, welcher endgültig entscheidet. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses

über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.

11. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Ein Berufungsrecht an den Ältesten- und Ehrenrat steht jedoch nur ihren gesetzlichen

Vertretern zu.

12. Soweit durch das Ausschlussverfahren besondere Kosten entstehen können diese dem

betroffenen Mitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsrates auferlegt werden.

13. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung

befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den

Vorsitzenden oder an einen seiner Stellvertreter zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Anträge und

Diskussionen teilzunehmen und ab vollendetem 18. Lebensjahr wählbar.

2. Für jugendliche Mitglieder gelten besondere Bestimmungen (Jugendordnung).

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen und

die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen

sind die vom Vorstand und von den jeweiligen Abteilungen erlassenen Ordnungen zu

beachten. Den berechtigten Weisungen von Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

4. Für die Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und die Beschlüsse der

Vereinsorgane verbindlich.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu

unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

6. Jeder Wohnungswechsel, die Namensänderung oder Kontoänderung ist unverzüglich

dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mitzuteilen.

7. Die Mitglieder müssen die festgesetzten Vereins-, Abteilungs- oder Zusatzbeiträge

bezahlen.

8. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Bei ihrem Ausscheiden aus dem

Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie für ihre

Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Delegiertenversammlung

festgesetzt und in der Beitragsordnung festgehalten.

2. In besonderen Fällen kann die Delegiertenversammlung Zusatzbeiträge beschließen.

3. Die Mitgliedsbeiträge und eventuelle Zusatzbeiträge für den Verein fließen der

Hauptkasse zu.

4. Zusatzbeiträge oder Umlagen, die nur einer Abteilung zugute kommen, werden in der

Abteilungsversammlung festgesetzt und bedürfen der Genehmigung durch den

Vereinsrat.

5. Mitglieder können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Zusatzbeiträge

auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie

aus finanziellen Gründen zur Bezahlung der Beiträge nicht in der Lage sind.6. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung aller Beiträge befreit.

7. Mitglieds- und Zusatzbeiträge werden im 1. Quartal jeden Kalenderjahres durch

Bankeinzug im Voraus erhoben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der

Zustimmung des Vorstandes. Bei Beiträgen, die nicht einen Monat nach Fälligkeit

bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand

festgesetzt.

8. Mitglieds- und Zusatzbeiträge sind beim Eintreten in den Verein bzw. beim

Ausscheiden aus dem Verein für das laufende Kalenderjahr voll zu bezahlen.

Ausnahmen von dieser Regelung können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 8 Ehrungen

1. Ehrungen werden auf Vorschlag des Ältesten- und Ehrenrates vom Vorstand

beschlossen.

2. Ehrenmitglieder werden von der Delegiertenversammlung ernannt. Ehrenmitglied

kann werden, wer 60 Jahre alt ist und sich um den Verein verdient gemacht hat.

3. Für eine Ehrung der Vereinszugehörigkeit zählt das Jahr des Eintritts in den TSV

Biberach – jedoch frühestens ab dem Jahr, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird.

4. Für langjährige Vereinszugehörigkeit erfolgt eine Auszeichnung (siehe

Ehrungsordnung).

§ 9 Haftung

1. Alle Vereinsmitglieder, welche Sportunfälle anlässlich von satzungsgemäßen

Sportveranstaltungen des TSV Biberach erleiden, sind über den Verein in einer

Sportunfallversicherung versichert.

2. Bei Unfällen, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen

entstehen, haftet der Verein grundsätzlich nicht, sondern nur im Rahmen der

Sportunfallversicherung.

3. Der Verein haftet nicht für Sportverletzungen oder ähnliches von Übungsteilnehmern,

die nicht Vereinsmitglieder sind und für die daher keine Sportunfallversicherung

abgeschlossen ist.

4. Für Schäden am Vereinsvermögen, die ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich

verursacht, haftet das Mitglied. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Mitglied von

einer Dachorganisation oder einem Fachverband unter Vereinshaftung oder der Verein

selbst wegen schuldhaftem oder vorsätzlichem Verhalten in Strafe genommen wird.

5. Für Sach- und Körperschäden dritter Personen, die ein Mitglied grob fahrlässig oder

vorsätzlich verursacht, haftet der Verein nicht. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein

Mitglied von einer Dachorganisation oder einem Fachverband unter Vereinshaftung

oder der Verein selbst wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in

Strafe genommen wird.

6. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern oder deren Angehörigen für

etwa auftretende Unfälle oder das Abhandenkommen von Privateigentum auf den

Sportanlagen sowie in den Räumlichkeiten des Vereins.

7. Für Verkehrsunfälle, die Vereinsmitglieder anlässlich von Fahrten zu und von

Sportveranstaltungen erleiden, haftet der Verein nicht. Der Verein hat jedoch für

Fahrten von Mitgliedern zu und von satzungsgemäßen Sportveranstaltungen des TSV

Biberach, welche außerhalb des Wohnsitzes der beförderten Personen stattfinden und

an denen sie aktiv teilnehmen sowie für Personen, die im Auftrag des Vereins fahren,

im Rahmen der vom WLSB vorgeschlagenen Versicherungsempfehlungen eine

geeignete Kraftfahrzeugzusatzversicherung abgeschlossen. Die Ansprüche aus dem

Vertrag macht der Verein für die betreffenden Mitglieder geltend.8. Der Verein haftet für seine Organe (§ 10) nur im Rahmen der gesetzlichen

Haftungsvorschriften. Die gesetzliche Haftung der Mitglieder untereinander sowie der

Mitglieder gegenüber Dritten für eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt unberührt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung (§11)

2. Delegiertenversammlung (§ 12)

3. Vorstand (§ 13)

4. Vereinsrat (§ 14)

5. Ältesten- und Ehrenrat (§ 15)

6. Abteilungsversammlung (§ 16)

7. Jugendvollversammlung (§ 17)

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Änderung des Vereinsnamens

b) Auflösung oder Fusion des Vereins

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder

einem seiner Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von

6 Wochen durch Veröffentlichung in den „Biberacher Nachrichten“ mit gleichzeitiger

Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter

geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen soweit andere Satzungspunkte nicht anderes

vorschreiben oder die Entscheidung einem anderen Organ übertragen ist.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene

Stimmen.

4. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden

sollen, müssen spätestens vier Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich

eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung

gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von

Ereignissen begründet werden müssen, welche nach Ablauf der Antragsfrist

eingetreten sind.

5. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Mitgliederversammlung ist vom

Vereinsrat eine Geschäftsordnung beschlossen.

6. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein

Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet

wird.

§ 12 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Änderung des Zweckes des Vereins;

b) Beschluss über Erwerb, Bau, Herstellung, Beschaffung, Veräußerung von

Gegenständen, Liegenschaften und dergleichen über Euro 51.500,-- im Einzelfall;

c) Dingliche Belastungen von Liegenschaften über Euro 51.500,--;

d) Änderung der Satzung;e) Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden;

f) Entgegennahme der Kassenabrechnung des Vereins;

g) Entlastung des Vorstandes;

h) Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer;

i) Wahl des Vereinsrates;

j) Wahl des Ältesten- und Ehrenrates;

k) Entscheidung über Anträge des Vereins oder der Mitglieder;

l) Genehmigung der Haushaltspläne;

m) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeiträge;

n) Genehmigung von Änderungen der Ordnungen;

2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vereinsrates;

b) den Delegierten der Abteilungen;

c) den Jugendleitern der Abteilungen;

d) dem Ältesten- und Ehrenrat.

3. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, der Delegiertenversammlung beizuwohnen.

Stimmberechtigt sind jedoch nur die in 2. genannten Mitglieder der

Delegiertenversammlung. An der Delegiertenversammlung teilnehmenden

Vereinsmitgliedern kann, soweit sie nicht stimmberechtigt sind, zu einem

Tagesordnungspunkt auf Antrag von einem Viertel der Delegierten das Rederecht

erteilt werden.

4. Die Abteilungen wählen aus ihrer Mitte spätestens vier Wochen vor der

Delegiertenversammlung in der Abteilungsversammlung die Delegierten und deren

Stellvertreter. Jede Abteilung erhält je angefangenen 25 Mitgliedern einschließlich

Jugendlichen ab 14 Jahren einen Delegierten, jedoch mindestens zwei Delegierte. Eine

Abteilung darf nicht mehr als ein Viertel der Delegierten stellen. Die Delegierten

werden dem Vorstand innerhalb einer Woche nach deren Wahl mitgeteilt.

5. Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

6. Die Delegiertenversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt.

Sie wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Die

Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch

Veröffentlichung in den „Biberacher Nachrichten“ mit gleichzeitiger Bekanntgabe der

Tagesordnung.

7. Die Tagesordnung soll insbesondere enthalten:

a) Erstattung des Geschäftsberichts durch den Vorsitzenden;

b) Erstattung des Kassenberichts durch den Kassier;

c) Bericht der Kassenprüfer;

d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

e) Anträge;

f) Haushaltsplan;

g) Wahlen;

h) Verschiedenes.

8. Eine Delegiertenversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen seiner

Stellvertreter zusätzlich einberufen, wenn der Vorstand die Einberufung für notwendig

hält oder der Vereinsrat die Einberufung beschließt oder diese von mindestens einem

Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen

schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

9. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter

geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten gemäß Punkt 1 mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit andere Satzungspunkte nichtsanderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen

gelten als nicht abgegebene Stimmen.

10. Anträge, die der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden

sollen, müssen spätestens drei Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich

eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung

gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von

Ereignissen begründet werden müssen, welche nach Ablauf der Antragsfrist

eingetreten sind. Anträge zur Satzungsänderung müssen bis jeweils spätestens 31.

Januar beim Vorsitzenden vorliegen und mit der Tagesordnung bekanntgegeben

werden. Anträge zur Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag

zugelassen werden. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der

erschienenen Delegierten erforderlich.

11. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren

schriftliches Einverständnis vorliegt.

12. Die Delegierten sind frei in ihren Entscheidungen. Sie sind nicht an die Beschlüsse der

Abteilungen gebunden.

13. Die Delegiertenversammlung kann im Einzelfall eigene Entscheidungsbefugnisse auf

andere Organe übertragen.

14. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Delegiertenversammlung ist vom

Vereinsrat eine Geschäftsordnung beschlossen.

15. Über die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein

Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet

wird.

§ 13 Vorstand

1. Der von der Delegiertenversammlung alle zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht

aus dem:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) 3. Vorsitzenden

d) Hauptkassier

e) Schriftführer

f) Gesamtjugendleiter

g) Technischen Leiter

h) Ehrenvorsitzenden

In einem Jahr sind zu wählen: a, c, d und e für zwei Jahre, im folgenden Jahr: b, f und

g für zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahlen

stattgefunden haben.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der

3. Vorsitzende.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Vertretung des Vereins nach außen;

b) Führung der Vereinsgeschäfte;

c) Verwaltung des Vereinsvermögens;

d) Aufstellung des Haushaltsplanes;

e) Bereitstellung und Instandhaltung der Anlagen und Gebäude sowie der Sport- und

Spieleinrichtungen des Vereins.f) Beschlussfassung über Zuschüsse an Abteilungen und Einzelvorhaben mit einem

Geldwert bis Euro 51.500,--, soweit Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind;

g) Beschlussfassung über Ordnungen;

h) Beschlussfassung über Verträge mit Kooperationspartnern;

i) Öffentlichkeitsarbeit;

j) Mitgliederbetreuung;

k) Einberufung von Versammlungen;

l) Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, des

Vorstandes, Vereinsrates und Ältesten- und Ehrenrates.

m) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen.

n) Der 1. Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Kassier sind

zeichnungsberechtigt für alle Konten des Vereins.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Anordnungen zu

treffen, wenn es das Ansehen oder der Bestand des Vereins erfordert.

5. Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsstelle

unterhalten.

6. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung mit Vereinsverwaltungsordnung und

eine Finanzordnung. Er stellt unter Berücksichtigung der Satzung die

Ehrungsordnung, die Beitragsordnung und die Jugendordnung auf.

7. Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter

einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden oder

einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht

abgegebene Stimmen.

8. Zu den Sitzungen des Vorstandes können sachkundige Personen hinzugezogen

werden. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für besondere Aufgaben bilden.

9. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch

Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist unverzüglich

eine Delegiertenversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt.

10.Über die Sitzungen des Vorstands, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein

Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner

Stellvertreter unterzeichnet wird.

§ 14 Vereinsrat

1. Der Vereinsrat besteht aus:

a) Vorstand;

b) Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter;

c) Vorsitzender des Ältesten- und Ehrenrates oder dessen Stellvertreter;

d) Vereinsjugendsprecher und Vereinsjugendsprecherin;

e) Sechs weitere Mitglieder, davon sollten drei Aktive sein. Diese werden von der

Delegiertenversammlung alle zwei Jahre gewählt.

2. Der Vereinsrat berät den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten des

Vereins, soweit nicht die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, der Vorstand

oder ein Ausschuss zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und

Befugnisse:

a) Unterhaltung und Ausbau des vereinseigenen Besitzes;

b) Beratung des Haushaltsplanes und Beschlüsse über außerplanmäßige Ausgaben bis

Euro 5 150,--;

c) Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung;d) Durchführung der gefassten Beschlüsse der Mitglieder- und

Delegiertenversammlung;

e) Beschlussfassung über die Jugendordnung;

f) Gründung von Abteilungen;

g) Entgegennahme der Berichte der Abteilungen;

h) Auflösung von Abteilungen mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Der Vereinsrat wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter nach Bedarf

einberufen. Die Sitzungen des Vereinsrates sind nicht öffentlich und werden vom

Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Vereinsrat ist

beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder

anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht

abgegebene Stimmen.

4. Der Vereinsrat kann Aufgaben an den Vorstand delegieren. Zu den Sitzungen können

sachkundige Personen zugezogen werden.

5. Über die Sitzungen des Vereinsrates, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein

Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet

wird.

§ 15 Ältesten- und Ehrenrat

1. Der Verein hat einen Ältesten- und Ehrenrat für alle Ehren- und

Schiedsangelegenheiten.

2. Der Ältesten- und Ehrenrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden, den Ehrenmitgliedern

und drei weiteren Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden.

Die Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder des

Ältesten- und Ehrenrates wählen unter sich den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Ältesten- und Ehrenrat ein, leiten

dessen Sitzungen und vertreten diesen im Vereinsrat.

3. Aufgaben und Befugnisse des Ältesten- und Ehrenrates:

a) Beratung des Vorstandes;

b) Kommissarische Leitung des Vereins bei Rücktritt des Vorstandes;

c) Schlichtung von Streitigkeiten, insbesondere nach § 5, 10 und 11;

d) Ausarbeitung von Vorschlägen für Ehrungen;

e) Erstellung der Ehrungsordnung;

f) Betreuung älterer Mitglieder.

4. Der Ältesten- und Ehrenrat tagt nicht öffentlich und entscheidet mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die

Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Der Ältesten- und Ehrenrat kann zu seinen Sitzungen sachkundige Mitglieder

hinzuziehen.

§ 16 Abteilungsversammlung

1. Der TSV Biberach setzt sich aus einzelnen Abteilungen mit voneinander

verschiedenem Sportangebot zusammen. Die Abteilungen werden vom Vereinsrat

gegründet. Sie können in Sparten untergliedert sein, unterstehen jedoch dem

Abteilungsleiter. Alle Abteilungen werden im Außenverhältnis durch den Vorstand

vertreten.

2. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen

Abteilungen. Vorstand und Vereinsrat können Richtlinien oder Ordnungsanweisungenfür die Benutzung der zur Verfügung stehenden Anlagen, Einrichtungen und Geräte

geben.

3. Mitglieder und Trainingsteilnehmer einer Abteilung sind Mitglieder des TSV

Biberach. Ausgenommen sind Kurzzeitmitglieder, die sich nur vorübergehend dem

Verein anschließen, um eine Sportart vorübergehend auszuüben oder an Sportkursen

teilnehmen zu können.

4. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich

nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er besteht mindestens aus dem

Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Die

Abteilungen wählen den Ausschuss und die Delegierten zur Delegiertenversammlung

in den Abteilungsversammlungen. Das Wahlergebnis ist innerhalb einer Woche dem

Vorstand mitzuteilen. Die Abteilungsversammlung wird unter Einhaltung einer Frist

von vier Wochen vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter einmal jährlich vor

der Delegiertenversammlung einberufen. Zeitgleich wird der Vorstand unter

Mitteilung der Tagesordnung unterrichtet. Der Vorsitzende und/oder seine

Stellvertreter können an der Versammlung teilnehmen. Sie sind zu den

Tagesordnungspunkten zu hören. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, auf Antrag des

Vorstandes eine Abteilungsversammlung einzuberufen.

5. Die Abteilungsleiter und ihre Ausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter

eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und unverzüglich dem

Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht der Vorstand

hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.

6. Die Abteilungen führen eigene Kassen und sind verpflichtet, hierfür einen Kassier zu

stellen, der für die ordnungsgemäße Abteilungskassenführung unter Aufsicht des

jeweiligen Abteilungsleiters zuständig ist. Es wird ein Haushaltsplan erstellt und mit

der Abrechnung des Vorjahres dem Hauptkassier des Vereins übergeben.

7. Die Abteilungen verwalten ihre Einnahmen (ohne Mitgliedsbeiträge) und Ausgaben.

8. Die Abteilungen tragen sich grundsätzlich finanziell selbst. Sie erheben von ihren

Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag. Sonderregelungen gelten für Kurzzeitmitglieder.

Die Höhe des Abteilungsbeitrages wird von der Abteilungsversammlung festgesetzt

und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Die Abteilungen können auf Antrag

vom Verein nach der jeweiligen Finanzlage und Möglichkeit anteilige Zuschüsse

erhalten. Voraussetzung dafür ist die Erhebung des Abteilungsbeitrages.

9. Der Vorstand beschließt über die Zuweisungen, welche über das Kalenderjahr verteilt

sein können.

10. Zuschussanträge für das folgende Kalenderjahr müssen vom Abteilungsleiter bis

spätestens 30.11. beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden.

Nachträglich eingereichte Anträge können nur in begründeten Fällen angenommen

werden.

11. Spenden sind buchmäßig zu erfassen.

12. Die Abteilungen sind verpflichtet, Ausgaben, die das vorhandene Guthaben

übersteigen, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu regeln.

13. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Abteilungskassen in genehmen

Abständen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

14. Der Vorstand hat das Recht, Überschüsse der Abteilungskassen zur Minderung der

Zinslast der Hauptkasse (laufendes Konto) vorübergehend zu übernehmen.

15. Der jährliche Abteilungs- und Kassenbericht wird gegenüber dem Vereinsrat erstattet.

16. Für Veröffentlichungen, welche direkt von den Abteilungen vorgenommen werden, ist

der jeweilige Abteilungsleiter verantwortlich.

17. Sämtliche Veranstaltungen des Vereins sind auch Veranstaltungen der Abteilungen.18. Im Besitz der Abteilungen befindliche Sportgeräte, Gelder oder sonstige

Vermögenswerte gehen bei Auflösung der Abteilung entschädigungslos auf den

Verein über.

§ 17 Jugendvollversammlung

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und

unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend. Organe

der Vereinsjugend sind die Jugendvollversammlung, der Jugendausschuss und der

Jugendvorstand. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie

findet jährlich mindestens einmal spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung

statt. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 18 Ordnungsbestimmungen

1. Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen einer Ordnungsgewalt durch den Vorstand,

sofern sie sich gegen die Satzung, das Ansehen oder die Ehre des Vereins vergehen.

Dieser kann durch Ordnungsbeschluss folgende Maßnahmen, auch nebeneinander,

verfügen:

a) Verwarnung;

b) Geldbußen bis zum Zehnfachen des Einzelmitgliedsbeitrages;

c) Entziehung der Mitgliederrechte;

d) Sperre bei aktiven Spielen;

e) Androhung des Ausschlusses;

f) Ausschluss (gemäß § 5 der Satzung).

2. Abteilungsleiter können Ordnungsmaßnahmen beim Vorstand beantragen.

3. Vor der Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu

geben.

4. Gegen den Ordnungsbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel mit einer Frist von

vier Wochen an den Ältesten- und Ehrenrat gegeben, der endgültig entscheidet.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen

werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung der Vereinsauflösung den

Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der

anwesenden Mitgliedern.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen

Vereinszwecks bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die

Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich

zur Förderung des Sports im Ortsteil Heilbronn-Biberach zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitglieder- und Delegiertenversammlung vom

13. 12. 2013 beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Heilbronn-Biberach, den 13. Dezember 2013

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart am 14. 02. 2014.