SATZUNG DES TURN- UND SPORTVEREINS HEILBRONN-BIBERACH 1905 e. V.
Die nachfolgende Satzung ersetzt die Satzung vom 14. Juni 2002.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein Turn- und Sportverein Biberach 1905 e.V. (TSV Biberach) wurde 1905 gegründet
und hat seinen Sitz in Heilbronn-Biberach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Heilbronn unter der Nummer VR505 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand
kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine
angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von
§ 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) beschließen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Bestrebungen innerhalb des Vereins
sind ausgeschlossen.
5. Die Farben des Vereins sind: blau-weiß
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB),
dessen Satzung er anerkennt.
2. Als Mitglied des WLSB unterwirft er sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen
des WLSB und seiner Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies
gilt insbesondere auch für die Einzelmitglieder des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, jeder Verein oder
jede Personengemeinschaft auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden.
2. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedschaften:
a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
b) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
c) Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
d) Ehrenmitglieder
e) Gruppenmitglieder (eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von sportlich
interessierten Personen, die sich als geschlossene Gruppe dem Verein anschließen)
f) Juristische Personeng) Kurzzeitmitglieder (Personen, die sich nur vorübergehend dem Verein anschließen,
um eine Sportart vorübergehend auszuüben oder an Sportkursen teilnehmen zu
können)
h) kooperative Mitglieder (Einzelpersonen, Gemeinschaften, juristische Personen, die
sich zusammen mit dem Verein für den Vereinszweck einsetzen)
i) Fördermitglieder (Einzelpersonen, Gemeinschaften oder juristische Personen, die
den Verein über eine bestimmte oder unbestimmte Zeit ideell oder materiell
unterstützen).
3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Beschließt der
Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied den Mitgliedsbeitrag und eventuelle
Zusatzbeiträge für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und braucht nicht
begründet zu werden. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an den
Ältesten- und Ehrenrat möglich, der endgültig entscheidet. Die Mindestdauer der
Mitgliedschaft beträgt ein Kalenderjahr. Für Mitglieder nach § 5 2. e), f), g), h), i)
werden besondere Vereinbarungen getroffen.
4. Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters notwendig. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
für den Minderjährigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen.
5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Verein und
derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Jedes Mitglied
erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt. Auf Anforderung erhält jedes
Vereinsmitglied die Satzung der jeweiligen Verbände zur Einsicht, denen der Verein
selbst als Mitglied angehört.
6. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein soll dem
Vorstand mitgeteilt werden. Sie ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu
geben.
7. Frühere Mitgliedschaften in anderen eingetragenen Sportvereinen werden auf Antrag
angerechnet.
8. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den
Vorstand erfolgen kann und mit Ende des laufenden Jahres wirksam wird;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
9. Der Ausschluss kann auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vereinsrat mit ¾-
Mehrheit beschlossen werden:
a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen,
Zusatzbeiträgen oder beschlossener Umlage für eine Zeit von 6 Monaten in Rückstand
gekommen ist;
b) Bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie
bei Verstoß gegen die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein
oder seine Abteilung als Mitglieder angehören;
c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins
oder seiner Abteilungen oder eines Verbandes, dem der Verein oder seine Abteilungen
angeschlossen sind, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt;
d) Wenn das Vereinsmitglied böswillig Vereinseigentum beschädigt oder zerstört hat;
e) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.10.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer
Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Der
Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältesten-
und Ehrenrat zu, welcher endgültig entscheidet. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses
über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.
11. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Ein Berufungsrecht an den Ältesten- und Ehrenrat steht jedoch nur ihren gesetzlichen
Vertretern zu.
12. Soweit durch das Ausschlussverfahren besondere Kosten entstehen können diese dem
betroffenen Mitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsrates auferlegt werden.
13. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung
befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den
Vorsitzenden oder an einen seiner Stellvertreter zurückzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Anträge und
Diskussionen teilzunehmen und ab vollendetem 18. Lebensjahr wählbar.
2. Für jugendliche Mitglieder gelten besondere Bestimmungen (Jugendordnung).
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Bei Benutzung der Sporteinrichtungen
sind die vom Vorstand und von den jeweiligen Abteilungen erlassenen Ordnungen zu
beachten. Den berechtigten Weisungen von Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
4. Für die Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
6. Jeder Wohnungswechsel, die Namensänderung oder Kontoänderung ist unverzüglich
dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mitzuteilen.
7. Die Mitglieder müssen die festgesetzten Vereins-, Abteilungs- oder Zusatzbeiträge
bezahlen.
8. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Bei ihrem Ausscheiden aus dem
Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Delegiertenversammlung
festgesetzt und in der Beitragsordnung festgehalten.
2. In besonderen Fällen kann die Delegiertenversammlung Zusatzbeiträge beschließen.
3. Die Mitgliedsbeiträge und eventuelle Zusatzbeiträge für den Verein fließen der
Hauptkasse zu.
4. Zusatzbeiträge oder Umlagen, die nur einer Abteilung zugute kommen, werden in der
Abteilungsversammlung festgesetzt und bedürfen der Genehmigung durch den
Vereinsrat.
5. Mitglieder können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Zusatzbeiträge
auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie
aus finanziellen Gründen zur Bezahlung der Beiträge nicht in der Lage sind.6. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung aller Beiträge befreit.
7. Mitglieds- und Zusatzbeiträge werden im 1. Quartal jeden Kalenderjahres durch
Bankeinzug im Voraus erhoben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes. Bei Beiträgen, die nicht einen Monat nach Fälligkeit
bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand
festgesetzt.
8. Mitglieds- und Zusatzbeiträge sind beim Eintreten in den Verein bzw. beim
Ausscheiden aus dem Verein für das laufende Kalenderjahr voll zu bezahlen.
Ausnahmen von dieser Regelung können durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 8 Ehrungen
1. Ehrungen werden auf Vorschlag des Ältesten- und Ehrenrates vom Vorstand
beschlossen.
2. Ehrenmitglieder werden von der Delegiertenversammlung ernannt. Ehrenmitglied
kann werden, wer 60 Jahre alt ist und sich um den Verein verdient gemacht hat.
3. Für eine Ehrung der Vereinszugehörigkeit zählt das Jahr des Eintritts in den TSV
Biberach – jedoch frühestens ab dem Jahr, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird.
4. Für langjährige Vereinszugehörigkeit erfolgt eine Auszeichnung (siehe
Ehrungsordnung).
§ 9 Haftung
1. Alle Vereinsmitglieder, welche Sportunfälle anlässlich von satzungsgemäßen
Sportveranstaltungen des TSV Biberach erleiden, sind über den Verein in einer
Sportunfallversicherung versichert.
2. Bei Unfällen, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen
entstehen, haftet der Verein grundsätzlich nicht, sondern nur im Rahmen der
Sportunfallversicherung.
3. Der Verein haftet nicht für Sportverletzungen oder ähnliches von Übungsteilnehmern,
die nicht Vereinsmitglieder sind und für die daher keine Sportunfallversicherung
abgeschlossen ist.
4. Für Schäden am Vereinsvermögen, die ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht, haftet das Mitglied. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Mitglied von
einer Dachorganisation oder einem Fachverband unter Vereinshaftung oder der Verein
selbst wegen schuldhaftem oder vorsätzlichem Verhalten in Strafe genommen wird.
5. Für Sach- und Körperschäden dritter Personen, die ein Mitglied grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht, haftet der Verein nicht. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein
Mitglied von einer Dachorganisation oder einem Fachverband unter Vereinshaftung
oder der Verein selbst wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in
Strafe genommen wird.
6. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern oder deren Angehörigen für
etwa auftretende Unfälle oder das Abhandenkommen von Privateigentum auf den
Sportanlagen sowie in den Räumlichkeiten des Vereins.
7. Für Verkehrsunfälle, die Vereinsmitglieder anlässlich von Fahrten zu und von
Sportveranstaltungen erleiden, haftet der Verein nicht. Der Verein hat jedoch für
Fahrten von Mitgliedern zu und von satzungsgemäßen Sportveranstaltungen des TSV
Biberach, welche außerhalb des Wohnsitzes der beförderten Personen stattfinden und
an denen sie aktiv teilnehmen sowie für Personen, die im Auftrag des Vereins fahren,
im Rahmen der vom WLSB vorgeschlagenen Versicherungsempfehlungen eine
geeignete Kraftfahrzeugzusatzversicherung abgeschlossen. Die Ansprüche aus dem
Vertrag macht der Verein für die betreffenden Mitglieder geltend.8. Der Verein haftet für seine Organe (§ 10) nur im Rahmen der gesetzlichen
Haftungsvorschriften. Die gesetzliche Haftung der Mitglieder untereinander sowie der
Mitglieder gegenüber Dritten für eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt unberührt.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung (§11)
2. Delegiertenversammlung (§ 12)
3. Vorstand (§ 13)
4. Vereinsrat (§ 14)
5. Ältesten- und Ehrenrat (§ 15)
6. Abteilungsversammlung (§ 16)
7. Jugendvollversammlung (§ 17)
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Änderung des Vereinsnamens
b) Auflösung oder Fusion des Vereins
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen durch Veröffentlichung in den „Biberacher Nachrichten“ mit gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen soweit andere Satzungspunkte nicht anderes
vorschreiben oder die Entscheidung einem anderen Organ übertragen ist.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
4. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden
sollen, müssen spätestens vier Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich
eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
Ereignissen begründet werden müssen, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind.
5. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Mitgliederversammlung ist vom
Vereinsrat eine Geschäftsordnung beschlossen.
6. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein
Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet
wird.
§ 12 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Änderung des Zweckes des Vereins;
b) Beschluss über Erwerb, Bau, Herstellung, Beschaffung, Veräußerung von
Gegenständen, Liegenschaften und dergleichen über Euro 51.500,-- im Einzelfall;
c) Dingliche Belastungen von Liegenschaften über Euro 51.500,--;
d) Änderung der Satzung;e) Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden;
f) Entgegennahme der Kassenabrechnung des Vereins;
g) Entlastung des Vorstandes;
h) Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer;
i) Wahl des Vereinsrates;
j) Wahl des Ältesten- und Ehrenrates;
k) Entscheidung über Anträge des Vereins oder der Mitglieder;
l) Genehmigung der Haushaltspläne;
m) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeiträge;
n) Genehmigung von Änderungen der Ordnungen;
2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vereinsrates;
b) den Delegierten der Abteilungen;
c) den Jugendleitern der Abteilungen;
d) dem Ältesten- und Ehrenrat.
3. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, der Delegiertenversammlung beizuwohnen.
Stimmberechtigt sind jedoch nur die in 2. genannten Mitglieder der
Delegiertenversammlung. An der Delegiertenversammlung teilnehmenden
Vereinsmitgliedern kann, soweit sie nicht stimmberechtigt sind, zu einem
Tagesordnungspunkt auf Antrag von einem Viertel der Delegierten das Rederecht
erteilt werden.
4. Die Abteilungen wählen aus ihrer Mitte spätestens vier Wochen vor der
Delegiertenversammlung in der Abteilungsversammlung die Delegierten und deren
Stellvertreter. Jede Abteilung erhält je angefangenen 25 Mitgliedern einschließlich
Jugendlichen ab 14 Jahren einen Delegierten, jedoch mindestens zwei Delegierte. Eine
Abteilung darf nicht mehr als ein Viertel der Delegierten stellen. Die Delegierten
werden dem Vorstand innerhalb einer Woche nach deren Wahl mitgeteilt.
5. Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6. Die Delegiertenversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt.
Sie wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Die
Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch
Veröffentlichung in den „Biberacher Nachrichten“ mit gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
7. Die Tagesordnung soll insbesondere enthalten:
a) Erstattung des Geschäftsberichts durch den Vorsitzenden;
b) Erstattung des Kassenberichts durch den Kassier;
c) Bericht der Kassenprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
e) Anträge;
f) Haushaltsplan;
g) Wahlen;
h) Verschiedenes.
8. Eine Delegiertenversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen seiner
Stellvertreter zusätzlich einberufen, wenn der Vorstand die Einberufung für notwendig
hält oder der Vereinsrat die Einberufung beschließt oder diese von mindestens einem
Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen
schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
9. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten gemäß Punkt 1 mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit andere Satzungspunkte nichtsanderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen.
10. Anträge, die der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden
sollen, müssen spätestens drei Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich
eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
Ereignissen begründet werden müssen, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Anträge zur Satzungsänderung müssen bis jeweils spätestens 31.
Januar beim Vorsitzenden vorliegen und mit der Tagesordnung bekanntgegeben
werden. Anträge zur Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag
zugelassen werden. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Delegierten erforderlich.
11. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren
schriftliches Einverständnis vorliegt.
12. Die Delegierten sind frei in ihren Entscheidungen. Sie sind nicht an die Beschlüsse der
Abteilungen gebunden.
13. Die Delegiertenversammlung kann im Einzelfall eigene Entscheidungsbefugnisse auf
andere Organe übertragen.
14. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Delegiertenversammlung ist vom
Vereinsrat eine Geschäftsordnung beschlossen.
15. Über die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein
Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet
wird.
§ 13 Vorstand
1. Der von der Delegiertenversammlung alle zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht
aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) Hauptkassier
e) Schriftführer
f) Gesamtjugendleiter
g) Technischen Leiter
h) Ehrenvorsitzenden
In einem Jahr sind zu wählen: a, c, d und e für zwei Jahre, im folgenden Jahr: b, f und
g für zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Neuwahlen
stattgefunden haben.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
3. Vorsitzende.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Vertretung des Vereins nach außen;
b) Führung der Vereinsgeschäfte;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Aufstellung des Haushaltsplanes;
e) Bereitstellung und Instandhaltung der Anlagen und Gebäude sowie der Sport- und
Spieleinrichtungen des Vereins.f) Beschlussfassung über Zuschüsse an Abteilungen und Einzelvorhaben mit einem
Geldwert bis Euro 51.500,--, soweit Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind;
g) Beschlussfassung über Ordnungen;
h) Beschlussfassung über Verträge mit Kooperationspartnern;
i) Öffentlichkeitsarbeit;
j) Mitgliederbetreuung;
k) Einberufung von Versammlungen;
l) Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, des
Vorstandes, Vereinsrates und Ältesten- und Ehrenrates.
m) Verhängung von Ordnungsmaßnahmen.
n) Der 1. Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Kassier sind
zeichnungsberechtigt für alle Konten des Vereins.
4. Der Vorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Anordnungen zu
treffen, wenn es das Ansehen oder der Bestand des Vereins erfordert.
5. Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsstelle
unterhalten.
6. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung mit Vereinsverwaltungsordnung und
eine Finanzordnung. Er stellt unter Berücksichtigung der Satzung die
Ehrungsordnung, die Beitragsordnung und die Jugendordnung auf.
7. Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter
einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen.
8. Zu den Sitzungen des Vorstandes können sachkundige Personen hinzugezogen
werden. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse für besondere Aufgaben bilden.
9. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch
Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist unverzüglich
eine Delegiertenversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt.
10.Über die Sitzungen des Vorstands, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein
Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter unterzeichnet wird.
§ 14 Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht aus:
a) Vorstand;
b) Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter;
c) Vorsitzender des Ältesten- und Ehrenrates oder dessen Stellvertreter;
d) Vereinsjugendsprecher und Vereinsjugendsprecherin;
e) Sechs weitere Mitglieder, davon sollten drei Aktive sein. Diese werden von der
Delegiertenversammlung alle zwei Jahre gewählt.
2. Der Vereinsrat berät den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit nicht die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, der Vorstand
oder ein Ausschuss zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und
Befugnisse:
a) Unterhaltung und Ausbau des vereinseigenen Besitzes;
b) Beratung des Haushaltsplanes und Beschlüsse über außerplanmäßige Ausgaben bis
Euro 5 150,--;
c) Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung;d) Durchführung der gefassten Beschlüsse der Mitglieder- und
Delegiertenversammlung;
e) Beschlussfassung über die Jugendordnung;
f) Gründung von Abteilungen;
g) Entgegennahme der Berichte der Abteilungen;
h) Auflösung von Abteilungen mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Der Vereinsrat wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter nach Bedarf
einberufen. Die Sitzungen des Vereinsrates sind nicht öffentlich und werden vom
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Vereinsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen.
4. Der Vereinsrat kann Aufgaben an den Vorstand delegieren. Zu den Sitzungen können
sachkundige Personen zugezogen werden.
5. Über die Sitzungen des Vereinsrates, insbesondere über die Beschlüsse, wird ein
Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet
wird.
§ 15 Ältesten- und Ehrenrat
1. Der Verein hat einen Ältesten- und Ehrenrat für alle Ehren- und
Schiedsangelegenheiten.
2. Der Ältesten- und Ehrenrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden, den Ehrenmitgliedern
und drei weiteren Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden.
Die Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder des
Ältesten- und Ehrenrates wählen unter sich den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Ältesten- und Ehrenrat ein, leiten
dessen Sitzungen und vertreten diesen im Vereinsrat.
3. Aufgaben und Befugnisse des Ältesten- und Ehrenrates:
a) Beratung des Vorstandes;
b) Kommissarische Leitung des Vereins bei Rücktritt des Vorstandes;
c) Schlichtung von Streitigkeiten, insbesondere nach § 5, 10 und 11;
d) Ausarbeitung von Vorschlägen für Ehrungen;
e) Erstellung der Ehrungsordnung;
f) Betreuung älterer Mitglieder.
4. Der Ältesten- und Ehrenrat tagt nicht öffentlich und entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
5. Der Ältesten- und Ehrenrat kann zu seinen Sitzungen sachkundige Mitglieder
hinzuziehen.
§ 16 Abteilungsversammlung
1. Der TSV Biberach setzt sich aus einzelnen Abteilungen mit voneinander
verschiedenem Sportangebot zusammen. Die Abteilungen werden vom Vereinsrat
gegründet. Sie können in Sparten untergliedert sein, unterstehen jedoch dem
Abteilungsleiter. Alle Abteilungen werden im Außenverhältnis durch den Vorstand
vertreten.
2. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen
Abteilungen. Vorstand und Vereinsrat können Richtlinien oder Ordnungsanweisungenfür die Benutzung der zur Verfügung stehenden Anlagen, Einrichtungen und Geräte
geben.
3. Mitglieder und Trainingsteilnehmer einer Abteilung sind Mitglieder des TSV
Biberach. Ausgenommen sind Kurzzeitmitglieder, die sich nur vorübergehend dem
Verein anschließen, um eine Sportart vorübergehend auszuüben oder an Sportkursen
teilnehmen zu können.
4. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich
nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er besteht mindestens aus dem
Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Die
Abteilungen wählen den Ausschuss und die Delegierten zur Delegiertenversammlung
in den Abteilungsversammlungen. Das Wahlergebnis ist innerhalb einer Woche dem
Vorstand mitzuteilen. Die Abteilungsversammlung wird unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter einmal jährlich vor
der Delegiertenversammlung einberufen. Zeitgleich wird der Vorstand unter
Mitteilung der Tagesordnung unterrichtet. Der Vorsitzende und/oder seine
Stellvertreter können an der Versammlung teilnehmen. Sie sind zu den
Tagesordnungspunkten zu hören. Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, auf Antrag des
Vorstandes eine Abteilungsversammlung einzuberufen.
5. Die Abteilungsleiter und ihre Ausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter
eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und unverzüglich dem
Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht der Vorstand
hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
6. Die Abteilungen führen eigene Kassen und sind verpflichtet, hierfür einen Kassier zu
stellen, der für die ordnungsgemäße Abteilungskassenführung unter Aufsicht des
jeweiligen Abteilungsleiters zuständig ist. Es wird ein Haushaltsplan erstellt und mit
der Abrechnung des Vorjahres dem Hauptkassier des Vereins übergeben.
7. Die Abteilungen verwalten ihre Einnahmen (ohne Mitgliedsbeiträge) und Ausgaben.
8. Die Abteilungen tragen sich grundsätzlich finanziell selbst. Sie erheben von ihren
Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag. Sonderregelungen gelten für Kurzzeitmitglieder.
Die Höhe des Abteilungsbeitrages wird von der Abteilungsversammlung festgesetzt
und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Die Abteilungen können auf Antrag
vom Verein nach der jeweiligen Finanzlage und Möglichkeit anteilige Zuschüsse
erhalten. Voraussetzung dafür ist die Erhebung des Abteilungsbeitrages.
9. Der Vorstand beschließt über die Zuweisungen, welche über das Kalenderjahr verteilt
sein können.
10. Zuschussanträge für das folgende Kalenderjahr müssen vom Abteilungsleiter bis
spätestens 30.11. beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden.
Nachträglich eingereichte Anträge können nur in begründeten Fällen angenommen
werden.
11. Spenden sind buchmäßig zu erfassen.
12. Die Abteilungen sind verpflichtet, Ausgaben, die das vorhandene Guthaben
übersteigen, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu regeln.
13. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Abteilungskassen in genehmen
Abständen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
14. Der Vorstand hat das Recht, Überschüsse der Abteilungskassen zur Minderung der
Zinslast der Hauptkasse (laufendes Konto) vorübergehend zu übernehmen.
15. Der jährliche Abteilungs- und Kassenbericht wird gegenüber dem Vereinsrat erstattet.
16. Für Veröffentlichungen, welche direkt von den Abteilungen vorgenommen werden, ist
der jeweilige Abteilungsleiter verantwortlich.
17. Sämtliche Veranstaltungen des Vereins sind auch Veranstaltungen der Abteilungen.18. Im Besitz der Abteilungen befindliche Sportgeräte, Gelder oder sonstige
Vermögenswerte gehen bei Auflösung der Abteilung entschädigungslos auf den
Verein über.
§ 17 Jugendvollversammlung
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend. Organe
der Vereinsjugend sind die Jugendvollversammlung, der Jugendausschuss und der
Jugendvorstand. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie
findet jährlich mindestens einmal spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung
statt. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 18 Ordnungsbestimmungen
1. Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen einer Ordnungsgewalt durch den Vorstand,
sofern sie sich gegen die Satzung, das Ansehen oder die Ehre des Vereins vergehen.
Dieser kann durch Ordnungsbeschluss folgende Maßnahmen, auch nebeneinander,
verfügen:
a) Verwarnung;
b) Geldbußen bis zum Zehnfachen des Einzelmitgliedsbeitrages;
c) Entziehung der Mitgliederrechte;
d) Sperre bei aktiven Spielen;
e) Androhung des Ausschlusses;
f) Ausschluss (gemäß § 5 der Satzung).
2. Abteilungsleiter können Ordnungsmaßnahmen beim Vorstand beantragen.
3. Vor der Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben.
4. Gegen den Ordnungsbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel mit einer Frist von
vier Wochen an den Ältesten- und Ehrenrat gegeben, der endgültig entscheidet.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung der Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitgliedern.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen
Vereinszwecks bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports im Ortsteil Heilbronn-Biberach zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitglieder- und Delegiertenversammlung vom
13. 12. 2013 beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Heilbronn-Biberach, den 13. Dezember 2013
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart am 14. 02. 2014.